ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STOILAS CAD & DESIGN
Geschäftsbedingungen für Verkauf und Unterstützung von Software
1. Geltung der
Geschäftsbedingungen
1.1.
Für den Verkauf von Standardsoftwares, die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurden gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma STOILAS CAD & DESIGN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2.
Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STOILAS CAD & DESIGN in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.stoilas.eu/Impressum abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Für den Verkauf von Standardsoftwares, die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurden gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma STOILAS CAD & DESIGN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2.
Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STOILAS CAD & DESIGN in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.stoilas.eu/Impressum abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
1.3.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur gem. §§ 3, 4, 7 Abs.1-3 und 14 AGB; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln gem. §13 BGB.
1.4.
Für die Lieferung der Standardsoftwares gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Erstellung von Softwarebibliotheken, Hardwarelieferungen, Installationen, Parametrisierungen) gelten ergänzend die §§ 611 ff. und § 633 ff, BGB.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur gem. §§ 3, 4, 7 Abs.1-3 und 14 AGB; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln gem. §13 BGB.
1.4.
Für die Lieferung der Standardsoftwares gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Erstellung von Softwarebibliotheken, Hardwarelieferungen, Installationen, Parametrisierungen) gelten ergänzend die §§ 611 ff. und § 633 ff, BGB.
2. Vertragsschluss
2.1.
Angebote der STOILAS
CAD & DESIGN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot
ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch
beiderseits unterzeichneten Vertrags oder durch schriftliche
Auftragsbestätigung der STOILAS CAD & DESIGN zustande, außerdem dadurch,
dass die STOILAS CAD & DESIGN nach der Bestellung mit der
Leistungserbringung beginnt. Die STOILAS CAD & DESIGN kann schriftliche
Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
2.2.
Der Besteller hält
sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
2.3.
Für Lieferungen und
Leistungen anderer Art als die Lieferung von Software und der Erstellung und
Lieferung von Softwarebibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service, Wartung
und Installation sind gesonderte Verträge zu schließen.
3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
3.1.
Gegenstand dieser
Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware, die Erstellung
und Lieferung von Softwarebibliotheken sowie Nebenleistungen wie Service,
Wartung und Installation sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der PYTHA und
ARDIS Softwares nach § 4 AGB.
3.2.
Der Besteller hat
vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Softwares seinen
Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale
und -bedingungen der Softwares bekannt.
§ 3.3.
Maßgebend für
Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der unterzeichnete
Vertrag oder die Auftragsbestätigung der STOILAS CAD & DESIGN, sonst das
gegengezeichnete Angebot der STOILAS CAD & DESIGN. Sonstige Angaben oder
Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies
schriftlich vereinbaren oder die STOILAS CAD & DESIGN sie schriftlich
bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die STOILAS
CAD & DESIGN. Für die Lieferung, Installation, Lizensierung von
Drittanbieter-Software gelten die vertraglichen Bestimmungen des Drittanbietern
ergänzend.
3.4.
Produktbeschreibungen,
Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine
Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die
Geschäftsleitung der STOILAS CAD & DESIGN.
3.5.
Der Besteller
erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und soweit verfügbar
dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich
nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung können Programm und
Handbuch auch online ausgeliefert werden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf
Überlassung des Quellprogramms.
3.6.
Die STOILAS CAD
& DESIGN erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der
Technik.
3.7.
Soweit der Vertrag
Software von Drittanbietern zugrunde liegt, gelten die von ihm aufgestellten
rechtliche Bestimmungen für die Benutzung und Lizensierung seiner Software.
Diese sind vom Endkunden vollumfänglich zu beachten. Der Vertragsgegenstand der
STOILAS CAD & DESIGN wird nur im Rahmen der vom Hersteller gewährten
vertraglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt. Auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der PYTHA Lab GmbH und der ARDIS® Information Systems NV für
Softwarenutzung und dem PYTHA Lab GmbH und ARDIS® Information Systems NV Endkunden-Lizenvertrag
wird ausdrücklich verwiesen. Die Rechte des Bestellers der Software
insbesondere gem. § 4 der AGB gelten nur für von STOILAS CAD & DESIGN
erstellte Software. Die vom Drittanbieter aufgestellten Leistungs- und
Gewährleistungs- und Lizenzregelungen sowie Urheberrechte gelten gesondert und
zwar ausschließlich dem Drittanbieter gegenüber.
4. Rechte des
Bestellers an der Software
4.1.
Die PYTHA Software und
die ARDIS Software (Programme und Benutzerhandbücher) sind rechtlich geschützt.
Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen
Leistungsschutzrechte an der Softwares sowie an sonstigen Gegenständen, die die
STOILAS CAD & DESIGN dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und
-durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der
Vertragspartner ausschließlich der STOILAS CAD & DESIGN zu. Soweit die
Rechte Dritten zustehen, hat die STOILAS CAD & DESIGN entsprechende
Verwertungs- und Vertriebsrechte.
4.2.
Der Besteller ist
nur berechtigt, mit dem jeweiligen Programm eigene Daten selbst im eigenen
Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B.
Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise,
kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen
des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere
vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von
Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch
einzuhalten. Die STOILAS CAD & DESIGN räumt dem Besteller hiermit die für
diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein
einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des
Nutzungsrechts gilt § 13 AGB.
4.3
Der Besteller darf
die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme
erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit
technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder
der online übertragenen Fassung der Software versehen werden.
Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht
gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu
löschen oder zu vernichten. Die Benutzerhandbücher und andere von der STOILAS
CAD & DESIGN überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke
kopiert werden.
4.4.
Die STOILAS CAD
& DESIGN bietet dem Besteller und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der
Softwares an, dass zwischen der STOILAS CAD & DESIGN und allen künftigen
Inhabern und Erwerbern der Softwares die folgenden Regeln gelten. Die Annahme
des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen
Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus:
a) Die Weitergabe
an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch
oder Rückerwerbsoption.
b) Kunden dürfen
ausnahmsweise die Nutzungsrechte an Dritte übertragen, wenn Sie vorab für jede
Software die jeweilige zuständige Stelle, PYTHA Lab GmbH oder ARDIS®
Information Systems NV schriftlich unterrichten, der Übertragungsempfänger die
Bestimmungen des PYTHA Lizenzvereinbarung oder des ARDIS Lizenzvereinbarung schriftlich
als für sich verbindlich anerkennt und Sie keine Kopien der Software
zurückbehalten. Die jeweilige Firma (PYTHA Lab GmbH oder ARDIS® Information
Systems NV) kann einer Übertragung widersprechen, wenn der Übertragungsempfänger
in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Firma (PYTHA Lab GmbH oder ARDIS®
Information Systems NV) steht oder die Übertragung einen Export oder Reexport
der Software zur Folge hat, die geltende Exportbeschränkungen der Europäischen
Union verletzt und Schutzrechtshinweise oder –vermerke auf der Software
entfernen. c) Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln
schuldet der Besteller der STOILAS CAD & DESIGN eine Vertragsstrafe in Höhe
der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preislisten für
die Software bei der STOILAS CAD & DESIGN hätte zahlen müssen, zumindest in
Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises.
4.5.
Die Regeln nach
Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder
(soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die
Software zu Schulungszwecken einsetzt.
4.6.
Der Besteller darf
die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e
UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die STOILAS CAD &
DESIGN von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei
Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten
hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software
im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14 AGB. Vor jeder Einschaltung von
Dritten verschafft er der STOILAS CAD & DESIGN eine schriftliche Erklärung
des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der STOILAS CAD & DESIGN
gegenüber zur Einhaltung der in gem. §§ 4 und 14 AGB festgelegten Regeln
verpflichtet.
4.7.
Alle anderen
Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die
Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software
durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten,
Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der STOILAS
CAD & DESIGN nicht erlaubt.
4.8.
Vertragsgegenstände,
Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Testdateien usw. der STOILAS CAD &
DESIGN, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden,
gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der STOILAS
CAD & DESIGN. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der STOILAS CAD &
DESIGN nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind gem. § 14 AGB geheim
zu halten.
4.9.
An geänderter,
erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte
wie an der Standardsoftware.
5. Leistungszeit,
Verzögerungen, Leistungsort
5.1.
Angaben zu Liefer-
und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der STOILAS
CAD & DESIGN schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die STOILAS CAD &
DESIGN kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den
Besteller sinnvoll nutzbar sind.
5.2.
Liefer- und
Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller
in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die STOILAS
CAD & DESIGN durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der
Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach
Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und
Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem
der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine
Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bestellung nicht
liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
5.3.
Vereinbaren die
Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf
vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen
angemessenen Zeitraum.
5.4.
Mahnungen und
Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine
Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur
bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.5.
Leistungsort von
Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im
Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der
Sitz der STOILAS CAD & DESIGN der Leistungsort.
5.6
Bei der Übertragung
der Software via Internet, insbesondere per E-Mail oder Internetdownload, geht
die Gefahr des Unterganges und / oder der Änderung der Daten mit Durchgang der
Daten durch die Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
6. Vertragsbindung
und Vertragsbeendigung
6.1.
Jede Beendigung des
weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus
wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung
des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise
zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach
Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen gem. § 323
Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder
überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
6.2.
Alle Erklärungen in
diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7. Vergütung,
Zahlung
7.1.
Die vereinbarte
Vergütung ist nach Lieferung der Software oder Erbringung der sonstigen
Leistung und nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und
innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
7.2.
Mangels anderer
Vereinbarung gelten die jeweiligen Preis- und Konditionenlisten der STOILAS CAD
& DESIGN, die angefordert werden kann.
7.3.
Fahrtkosten,
Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich
nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B.
Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Service und Wartung)
werden nach der jeweils aktuellen Preislisten der STOILAS CAD & DESIGN in
Rechnung gestellt.
7.4.
Zu allen Preisen
kommt die zur Zeit gültige Umsatzsteuer hinzu.
7.5.
Der Besteller kann
nur mit von der STOILAS CAD & DESIGN unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der
Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der STOILAS CAD & DESIGN an Dritte abtreten. Ein
Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem
Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
8. Pflichten des
Bestellers
8.1.
Der Besteller ist
verpflichtet, alle Liefergegenstände der STOILAS CAD & DESIGN unverzüglich
ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen
Regelungen lt. § 377 HGB fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel
schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller
testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation,
bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die
der Besteller im Rahmen eines Pflegevertrages (Updates) bekommt.
8.2.
Der Besteller
trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung,
Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der
Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die
Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung, Hardware und des Betriebssystems des
Programms sicherzustellen.
8.3.
Die Software ist
nur mit dem ausgelieferten Dongle funktionsfähig. Für den Fall des
Totalverlustes des Dongles (Diebstahl, Verlust etc.) leistet die STOILAS CAD
& DESIGN keinen Ersatz. Die Lizenz ist in diesem Fall neu zu erwerben.
9. Sachmängel
9.1.
Die Software hat
die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich
vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie
genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser
Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine
Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, unzureichender Technik o.ä. resultiert,
ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
9.2.
Bei Sachmängeln
kann die STOILAS CAD & DESIGN zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung
erfolgt nach Wahl der STOILAS CAD & DESIGN durch Beseitigung des Mangels,
durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die STOILAS
CAD & DESIGN Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu
vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche
hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige
vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen,
wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder
neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
9.3.
Der Besteller
unterstützt die STOILAS CAD & DESIGN bei der Fehleranalyse und
Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret
beschreibt, die STOILAS CAD & DESIGN umfassend informiert und ihr die für
die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die STOILAS
CAD & DESIGN kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in
ihren Geschäftsräumen durchführen. Die STOILAS CAD & DESIGN kann Leistungen
auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die
erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der STOILAS CAD &
DESIGN nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur
Software zu gewähren.
9.4.
Bei Kauf- und
Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf
Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt.
9.5.
Bei Ratenkäufen und
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht aus Minderung einer
laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrages.
9.6.
Für Schadens-
und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die
Haftungsregelungen gem. § 11 AGB.
9.7.
Der Kunde hat keine
Sachmängelansprüche
a) bei einer nur unerheblichen Abweichung von
vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang
b) soweit ein Mangel
auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch
anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die
durch eine nachträgliche und nicht von STOILAS CAD & DESIGN
schriftlich oder in Textform freigegeben Veränderung durch den Kunden oder
Dritte entstehen oder
c) wenn der Kunde bei
Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel
darauf beruht.
9.8.
Ansprüche
wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach
Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die
Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gem.
§ 11 AGB.
10. Rechtsmängel
10.1.
Die STOILAS CAD
& DESIGN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch
den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet
die STOILAS CAD & DESIGN dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer
Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an
gleichwertiger Software verschafft.
10.2.
Der Besteller
unterrichtet die STOILAS CAD & DESIGN unverzüglich schriftlich, falls
Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend
machen. Die STOILAS CAD & DESIGN unterstützt den Besteller bei dessen
Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
10.3.
§ 9 Abs. 2, 6, 7 AGB
gelten entsprechend.
11. Haftung
11.1.
Die STOILAS CAD
& DESIGN leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln,
Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei
Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober
Fahrlässigkeit haftet die STOILAS CAD & DESIGN in Höhe des typischen und
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Durchschnittsschadens.
11.2.
Außer im Fall von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die STOILAS CAD & DESIGN nicht für
mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder
ausgebliebene Einsparungen.
11.3.
Bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
12 Verjährung
12.1.
Die
Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln
für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab
Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger
als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen
Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen
aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines
Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 AGB genannten
Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf
Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
12.2.
Die Verjährung
tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei
Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie,
Arglist und in den in § 11 Abs. 3 AGB genannten Fällen gelten jedoch stets die
gesetzlichen Verjährungsregeln.
13. Beginn und Ende
der Rechte des Bestellers
13.1.
Das Nutzungsrecht
an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 AGB gehen erst mit vollständiger
Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er
nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
13.2.
Die STOILAS CAD
& DESIGN kann die Rechte nach § 4 AGB aus wichtigem Grund unter den
Voraussetzungen des § 6 AGB beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der STOILAS
CAD & DESIGN unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der
Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in
erheblicher Weise gegen § 4 AGB verstößt.
13.3.
Wenn die Rechte
nach § 4 AGB nicht entstehen oder wenn sie enden, verlangt die STOILAS CAD
& DESIGN vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und die
schriftliche Versicherung, dass die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der
Gegenstände geschehen ist.
14. Geheimhaltung
und Datenschutz
14.1.
Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem
jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände
(z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet
sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn,
sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die
Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang
durch Dritte ausgeschlossen ist.
14.2.
Der Besteller macht
die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich,
die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese
Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
14.3.
Die STOILAS CAD
& DESIGN verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des
Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die STOILAS
CAD & DESIGN darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen
als Referenzkunden benennen.
15. Schluss
15.1.
Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der
Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels
E-Mail oder Fax.
15.2.
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der STOILAS CAD
& DESIGN in München.
München 01.01.2018